Falldaten

Feld Eintrag im Original
Turnier Offene Deutsche Paar vom 30.09.2000; Klasse M; Systemkategorie B; Protestgebühr 100,- DM
Turnierleitung

Der Fall

Kartenverteilung und Reizung im Original:

Runde/Drg.: 4, Board 12 Protestierendes Paar: O/W Gegnerisches Paar: N/S - die Partei will gehört werden

Teiler W, Gefahr NS Score: +620

Nord

♠
D865
♥
94
♦
653
♣
K982

West

♠
K7
♥
D7
♦
B1087
♣
AB742

Ost

♠
2
♥
AB1086
♦
D942
♣
1065

Süd

♠
AB10943
♥
K532
♦
AK
♣
D

Reizung

WestNordOstSüd
pass1 Treff apass1 Pik
pass2 Pikpass3 Coeur a
pass3 Pikpass4 Karo a
pass4 Pikpasspass
pass–––

Entscheidung der Turnierleitung

Darstellung und Entscheidung des TL:

1T war die stärkste Ansage im System (16+), 3C Cue-Bid, 4K Cue-Bid Nach dem 1P-Gebot fragt N den West-Spieler nach dem System gegen 1T. Anschliessend steht Nord auf und geht zu einem TL. Nach seiner Rückkehr geht die Reizung weiter. Auf Befragen behauptet Nord, einen Fingerfehler gemacht zu haben.

Entscheidung des TL: Die Einlassung von Nord wird nicht als glaubhaft angesehen, da 1T und Pass in der Bietbox maximal entfernt sind. Das Gebot wird wie ein Bluff behandelt. Ein Bluff der stärksten forcierenden Ansage ist jedoch in der Systemkategorie B nicht gestattet. Da der Umstand der TL erst 2 h nach Ende des Durchgangs bekannt gemacht wurde, wird keine Score-Korrektur mehr durchgeführt. N/S erhalten jedoch eine Verfahrensstrafe von 10% eines Tops.

Entscheidung des TL: Score steht, Verfahrensstrafe von 10% für N/S

Stellungnahme der Spieler

[Ohne Eintrag.]

Entscheidung des Schiedsgerichts

Kommentar des SG:

Das Schiedsgericht empfiehlt dem TL, die Strafpunkte auf 50% eines Tops zu erhöhen. Das Geld wird zurückgegeben

Entscheidung des Schiedsgerichts: Die Strafpunkte werden auf 50% eines Tops erhöht

Entscheidung des Sportgerichts

Entscheidung wird aufgehoben und der Score auf +620 bestätitgt.Der TL ist auch an Fristen gebunden, TBR § 81 C.6 und § 79 C. Eine Verfahrensstrafe des TL kann im Gegensatz zu einer Disziplinarstrafe durch das TSG aufgehoben oder geändert werden. Die Annahme von TL und TSG, dass der Bluff nicht gestattet ist, ist falsch. (BM Dez.1999, S.7, ZSUK)

TL und TSG wollten einen möglich Regelverstoß nach TBR § 16 und § 73 ahnden. Dies war jedoch nicht möglich, da Fristen nicht eingehalten wurden.

Das Sportger. hält ein Abweichen hiervon nur in Fällen grob unethischerVergehen für zulässig.

Die Ursache für die UI war sicherlich ungewollt. Das Gespräch mit dem TL danach ungeschickt, aber dieses geschah wohl nicht in böswilliger Absicht.

Auch das Sportger. geht von einer UI aus. Dagegen käme aber TBR § 16 in Frage und nicht eine Disziplinarstrafe.

Auch wenn der vorliegende Verstoß von einem renommierten und insbesondere erfahrenen Paar begangen wurde und als ziemlich schwerwiegend eingestuft werden muß, rechtfertigt er nach Erachten des Sportgerichts nach nicht die Einordnung in ein Strafmaß mit disziplinarischen Maßnahmen.