Fall 11
 
 

Turnier : Offene Deutsche Paar vom 30.09.2000; Klasse M; Systemkategorie B; Protestgebühr 100,- DM
Turnierleiter(in) :  
Der Fall :
Runde/Drg.: 4, Board 12
Protestierendes Paar: O/W
Gegnerisches Paar: N/S - die Partei will gehört werden
 
Teiler W,
Gefahr NS
P: D865    

West

Nord

Ost

Süd

C: 94 pass 1 Treff a pass 1 Pik
K: 653 pass 2 Pik pass 3 Coeur a
T: K982 pass 3 Pik pass 4 Karo a
P: K7   P: 2 pass 4 Pik pass pass
C: D7 C: AB1086 pass      
K: B1087 K: D942        
T: AB742 T: 1065        
Score:
+620
P: AB10943          
C: K532        
K: AK        
T: D        
           
Turnierleiter: Darstellung und Entscheidung des TL:
1T war die stärkste Ansage im System (16+), 3C Cue-Bid, 4K Cue-Bid Nach dem 1P-Gebot fragt N den West-Spieler nach dem System gegen 1T. Anschliessend steht Nord auf und geht zu einem TL. Nach seiner Rückkehr geht die Reizung weiter. Auf Befragen behauptet Nord, einen Fingerfehler gemacht zu haben.
Entscheidung des TL: Die Einlassung von Nord wird nicht als glaubhaft angesehen, da 1T und Pass in der Bietbox maximal entfernt sind. Das Gebot wird wie ein Bluff behandelt. Ein Bluff der stärksten forcierenden Ansage ist jedoch in der Systemkategorie B nicht gestattet. Da der Umstand der TL erst 2 h nach Ende des Durchgangs bekannt gemacht wurde, wird keine Score-Korrektur mehr durchgeführt. N/S erhalten jedoch eine Verfahrensstrafe von 10% eines Tops.

Entscheidung des TL: Score steht, Verfahrensstrafe von 10% für N/S
Spieler:  
Schiedsgericht: Kommentar des SG:
Das Schiedsgericht empfiehlt dem TL, die Strafpunkte auf 50% eines Tops zu erhöhen. Das Geld wird zurückgegeben

Entscheidung des Schiedsgerichts: Die Strafpunkte werden auf 50% eines Tops erhöht
Sportgericht: Entscheidung wird aufgehoben und der Score auf +620 bestätitgt.

Der TL ist auch an Fristen gebunden, TBR § 81 C.6 und § 79 C. Eine Verfahrensstrafe des TL kann im Gegensatz zu einer Disziplinarstrafe durch das TSG aufgehoben oder geändert werden. Die Annahme von TL und TSG, dass der Bluff nicht gestattet ist, ist falsch. (BM Dez.1999, S.7, ZSUK)
TL und TSG wollten einen möglich Regelverstoß nach TBR § 16 und § 73 ahnden. Dies war jedoch nicht möglich, da Fristen nicht eingehalten wurden.
Das Sportger. hält ein Abweichen hiervon nur in Fällen grob unethischerVergehen für zulässig.
Die Ursache für die UI war sicherlich ungewollt. Das Gespräch mit dem TL danach ungeschickt, aber dieses geschah wohl nicht in böswilliger Absicht.
Auch das Sportger. geht von einer UI aus. Dagegen käme aber TBR § 16 in Frage und nicht eine Disziplinarstrafe.

Auch wenn der vorliegende Verstoß von einem renommierten und insbesondere erfahrenen Paar begangen wurde und als ziemlich schwerwiegend eingestuft werden muß, rechtfertigt er nach Erachten des Sportgerichts nach nicht die Einordnung in ein Strafmaß mit disziplinarischen Maßnahmen.

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Letzte Änderung: 02.12.2005 Home © by joefri